Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 151
§ 151 – Qualitätsprüfungen nach § 114
Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine Regelprüfungen statt.
Kurz erklärt
- Bis zum 30. September 2020 werden keine Regelprüfungen durchgeführt.
- Diese Regelung weicht von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 ab.
- Die Aussetzung betrifft alle Regelprüfungen.
- Der Zeitraum ist klar festgelegt bis Ende September 2020.
- Es gibt eine Ausnahme von den üblichen Prüfungsregelungen.