Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 151

§ 151 – Qualitätsprüfungen nach § 114

Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine Regelprüfungen statt.

Kurz erklärt

  • Bis zum 30. September 2020 werden keine Regelprüfungen durchgeführt.
  • Diese Regelung weicht von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 ab.
  • Die Aussetzung betrifft alle Regelprüfungen.
  • Der Zeitraum ist klar festgelegt bis Ende September 2020.
  • Es gibt eine Ausnahme von den üblichen Prüfungsregelungen.